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Nebengewinn versteuern: Wie viel bleibt nach Steuern und GKV-Beiträgen wirklich übrig?
Diese Berechnung ist eine Schätzung auf Basis von § 32a EStG 2025. Individuelle Faktoren (Kinderfreibeträge, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen) sind nicht berücksichtigt. Im Zweifel Steuerberater konsultieren.
Häufige Fragen
Das Nebeneinkommen wird zum Haupteinkommen addiert und mit dem Steuersatz besteuert, der auf diesen höheren Betrag anfällt. Das ist der Grenzsteuersatz – nicht der Durchschnittssteuersatz des Hauptjobs. Bei einem Jahresgehalt von 45.000 Euro beträgt der Grenzsteuersatz bereits rund 35 Prozent, sodass von 1.000 Euro Nebengewinn gut 650 Euro übrig bleiben – vor GKV-Beiträgen.
Ja, wenn du gesetzlich krankenversichert bist und dein Nebengewinn die Minijob-Grenze von 6.240 Euro im Jahr übersteigt. Da du für die Nebentätigkeit keinen Arbeitgeber hast, zahlst du den vollen Beitragssatz von rund 18,5 Prozent (Kranken- plus Pflegeversicherung) selbst. Liegt dein Hauptjob-Gehalt bereits über der Beitragsbemessungsgrenze von 69.300 Euro, entfällt dieser Aufschlag.
Seit 2025 gilt die Kleinunternehmerregelung bis zu einem Jahresumsatz von 25.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich 100.000 Euro im laufenden Jahr. Als Kleinunternehmer musst du keine Umsatzsteuer ausweisen und abführen, kannst aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Wichtig: Die Grenze bezieht sich auf den Umsatz, nicht auf den Gewinn.
Ein Kleingewerbe wird beim Gewerbeamt deiner Gemeinde angemeldet. Die Anmeldegebühr beträgt je nach Stadt zwischen 10 und 65 Euro. Das Finanzamt wird automatisch informiert und schickt dir einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Freiberufler (z. B. Texter, Grafiker, Programmierer) melden sich dagegen direkt beim Finanzamt an – ohne Gewerbeanmeldung.
Nebeneinkommen versteuern: Was Angestellte wissen müssen
Wer neben einem Hauptjob ein Gewerbe betreibt oder freiberuflich tätig ist, zahlt auf den Gewinn keine pauschale Steuer – sondern den individuellen Grenzsteuersatz, der sich aus dem Gesamteinkommen ergibt. Bei einem Jahresgehalt von 50.000 Euro liegt dieser bereits bei rund 38 Prozent. Der Staat beteiligt sich also erheblich am Nebengewinn.
GKV-Beiträge: der oft vergessene Posten
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf selbstständige Nebeneinkünfte den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag – derzeit rund 18,5 Prozent – selbst, ohne Arbeitgeberzuschuss. Erst ab einem Haupteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (2025: 69.300 Euro) entfällt dieser Aufschlag, da die Grenze bereits durch den Hauptjob ausgeschöpft ist.
Kleinunternehmerregelung: Einfach starten ohne Umsatzsteuer
Wer als Kleinunternehmer startet und unter 25.000 Euro Jahresumsatz bleibt, muss keine Umsatzsteuer berechnen und abführen. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich. Die Grenze gilt seit 2025 und wurde gegenüber dem Vorgänger (22.000 Euro) angehoben. Wächst das Nebenprojekt, ist der Wechsel zur Regelbesteuerung jederzeit möglich – und dann auch die Vorsteuer absetzbar.